Antrag zur Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten erweisen sich in zahlreichen Situationen als äußerst nützlich. Auf diese Weise können Aufgaben an eine bestimmte Person übertragen werden, falls diese aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr selbst durchzuführen sind oder der eigene Wille nicht mehr kundgetan werden kann. Dabei ist es jedoch nicht zwingend notwendig, sich auf alle möglichen Angelegenheiten zu beziehen.

Beschränken Sie sich beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht auf die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten. Je nach Formulierung und Inhalt kann der Bevollmächtigte dabei teils oder in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass finanzielle Aufgaben im Sinne der Betroffenen ausgeübt werden. Ergänzend dazu empfiehlt sich die zusätzliche Erstellung einer Patientenverfügung. Auch Ihre Betreuung im Ernstfall können Sie im Vorfeld regeln. Dazu empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung.

Inhalte und Nutzen einer Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Falle eines Ernstfalles, wie beispielsweise einer Erkrankung oder Verletzung, bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Der Bevollmächtigte entscheidet dann anstelle des entscheidungsunfähigen Vollmachtgebers über Maßnahmen.

Der große Nutzen darin liegt, dass für Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, kein gerichtliches Betreuungsverfahren von Nöten ist. Ohne eine Vorsorgevollmacht muss durch das Gericht entschieden werden, wer in der Lage ist, die betreffende Person zu vertreten.

Dies kann unter Umständen ein gerichtlich bestellter Betreuer sein, der mit Ihren privaten und vertraulichen Informationen konfrontiert wird. Um diese Unannehmlichkeit zu vermeiden, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht.

Tipps zur Erstellung der Vorsorgevollmacht

  • Legen Sie fest, welche Angelegenheiten Sie überhaupt im Rahmen einer Vorsorgevollmacht absichern möchten.
  • Suchen Sie offene Gespräche mit Angehörigen und Freunden, um einen Bevollmächtigten (Person des Vertrauens) auszuwählen.
  • Erstellen Sie ein schriftliches Dokument, in dem die Befugnisse der Bevollmächtigten detailliert beschrieben werden.
  • Prüfen Sie, ob eine Beglaubigung durch einen Notar nötig ist, um die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu garantieren.
  • Registrieren Sie die Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen

Rechtlich betrachtet ist die Vorsorgevollmacht eine Willenserklärung, die einer anderen Person die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Rechtswirksam ist sie nur dann, wenn der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht über seinen freien Willen verfügt und somit geschäftsfähig ist. Obgleich eine mündliche Vereinbarung juristisch ausreicht, sollten Vollmachten aus Beweisgründen stets schriftlich verfasst werden.

Ein Widerruf kann zudem jederzeit und ohne Einhaltung einer Form erteilt werden. Falls eine Generalvollmacht erteilt wird, die sich auch auf Grundstücke bezieht, muss die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt werden. In allen anderen Fällen ist dies nicht zwingend erforderlich, wird aber dennoch empfohlen, um Zweifel an der Wirksamkeit auszuschließen.

Wissenswertes zur Erstellung der Vorsorgevollmacht

Um zu verhindern, dass es zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt, sollten Sie eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht erstellen. Diese sollte unbedingt schriftlich formuliert sein. Definieren Sie die Befugnisse Ihres Bevollmächtigten so exakt wie möglich. Dabei ist keine bestimmte Form erforderlich. Ein Formular zum Ausfüllen erhalten Sie beispielsweise bei der Bundeszentralstelle für Patientenverfügung.

Des Weiteren empfiehlt es sich, einen Notar oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Durch deren Beglaubigung garantiert die Vollmacht erst ihre ganze Wirksamkeit. Registrieren Sie Ihre Vollmacht auch unbedingt im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Vollmacht auch bekannt ist und dies dem behandelnden Arzt im Ernstfall mitgeteilt wird.

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