Betreuungsverfügung

Situationen, die das Leben von jetzt auf gleich verändern, können jeden treffen. Ob als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit – mitunter sind Betroffene plötzlich nicht mehr in der Lage, ihren Alltag eigenhändig zu bewerkstelligen. Für solche Fälle dient die Betreuungsverfügung der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge. So können Sie in einer Betreuungsverfügung Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie krankheitsbedingt nicht mehr kundtun können und somit Ihre Interessen im Voraus absichern.

Inhalt und Nutzen einer Betreuungsverfügung

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit können Sie mithilfe einer Betreuungsverfügung Angaben zu der Person Ihres Vertrauens, also Ihrem Betreuer, sowie Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußern. Dies kann beispielsweise den Ort der Pflege sowie die Art der Versorgung umfassen. Entscheiden Sie, ob Sie lieber in den eigenen vier Wänden oder einem Pflegeheim versorgt werden möchten.

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich also um eine Willensäußerung. Dabei sollten Sie Ihre Wünsche so genau wie möglich formulieren. Diese Wünsche wiederum muss der Betreuer dann unter Beachtung Ihres Wohls ausführen, soweit Sie für den Betreuer selbst zumutbar sind.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Eine Betreuung nach § 1896 BGB wird angeordnet, sollte ein Volljähriger auf Grund einer Erkrankung seine Angelegenheiten oder einzelne Angelegenheiten nicht mehr alleine bewerkstelligen können. Ist keine Vorsorgevollmacht hinterlegt, diese unwirksam oder nicht auf den entsprechenden Bereich bezogen, in der der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, wird ein sogenanntes Betreuungsverfahren eröffnet.

In vielen Fällen bietet es sich an, eine Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Dies ist besonders nützlich, sollte Ihre Vorsorgevollmacht nicht sämtliche relevante Bereiche abdecken oder unwirksam sein. Zweckmäßig ist es diejenige Person als Betreuer in der Betreuungsverfügung zu nennen, welche auch als Vertreter in der Vorsorgevollmacht bestimmt wurde.

Bei der Vorsorgevollmacht als auch bei der Patientenverfügung sind Sie auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten angewiesen. Die eigenen Vorgaben können beim Inkrafttreten der Verfügung im Zweifel nicht mehr kontrolliert werden. Die Betreuungsverfügung dagegen wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Bei einer Betreuungsnotwendigkeit hat das Betreuungsgericht auf Ihre Wünsche aus der Betreuungsverfügung Rücksicht zu nehmen.

Übrigens: Der benannte Betreuer ist nicht zwangsläufig zum Handeln berechtigt. Die nötige Grundlage dafür erfährt der Betreuer erst durch die Bestellung des Betreuungsgerichts. Dieses muss bei Eintritt der Betreuungsnotwendigkeit über das Vorliegen der Betreuungsverfügung informiert werden.

Wissenswertes zur Erstellung einer Betreuungsverfügung

Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist bei der Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Die Erklärung des persönlichen Willens ist ausreichend. Reflektieren Sie dazu Ihre Wünsche sowie Vorstellungen und sprechen Sie auch mit Angehörigen oder Experten wie Notaren und Rechtsanwälten. Verfassen Sie Ihre Erklärung dann am besten handschriftlich mit Datum und Unterschrift. Ein vorgefertigtes Formular erhalten Sie bei der Bundeszentralstelle für Patientenverfügung.

Darüber hinaus ist eine regelmäßige Aktualisierung sinnvoll. Schließlich können sich Ihre persönlichen Vorstellungen ändern. Falls nicht, genügt die Erklärung, dass Sie an der bisherigen Verfügung festhalten möchten. Das Dokument sollte zudem an einem Ort aufbewahrt werden, der sowohl Ihnen als auch Ihren Angehörigen und insbesondere Ihrem Betreuer bekannt ist. In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, die Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. 

Zudem kann die Information über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Tipps zur Erstellung der Betreuungsverfügung

  • Reflektieren Sie Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen zur Betreuung.
  • Suchen Sie offene Gespräche mit Angehörigen und Freunden, um einen Betreuer (Vertrauensperson) auszuwählen.
  • Erstellen Sie ein eigenes, schriftliches Dokument oder nutzen Sie einen Vordruck beispielsweise der Bundeszentralstelle für Patientenverfügung.
  • Aktualisieren Sie Ihre Betreuungsverfügung regelmäßig zur Anpassung Ihrer Wünsche.
  • Wählen Sie einen sicheren Verwahrungsort oder hinterlegen Sie die Betreuungsverfügung (falls möglich) beim zuständigen Amtsgericht.

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