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Etwa jede zehnte Person in Deutschland besitzt einen Schwerbehindertenausweis – bei den über 65-Jährigen sogar jede zweite. Die Folgen von Erkrankungen oder Behinderungen können Menschen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe stark beeinträchtigen – der Grad der Behinderung (GdB) soll Abhilfe schaffen.
Er entscheidet darüber, wer welche Form des Nachteilsausgleichs erhält, der wiederum für eine finanzielle Lebensverbesserung und Inklusion sorgt. So kann der GdB immensen Einfluss auf das alltägliche Leben mit Behinderung haben: mehr Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Selbstbestimmung. Wir erklären Ihnen, wieso die Feststellung des Behinderungsgrades so wichtig ist.
Der Grad der Behinderung kategorisiert im deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) die Schwere einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Im Neunten Sozialgesetzbuch wird eine Behinderung wie folgt definiert:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
Entscheidend für die Kategorisierung des GdB sind daher die zeitliche Länge der Beeinträchtigung, das aus dieser Länge hervorgehende Funktionsdefizit und die Auswirkungen auf die Teilhabe an einem gesellschaftlichen Leben. Um welche Art der Behinderung es sich handelt, ist für den GdB eher zweitrangig.
In 10er-Schritten gestaffelt, beziffert der GdB von 20 bis 100 verschiedene Schweregrade der Behinderung. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte für die Feststellung des Behinderungsgrades. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person nach deutschem Recht als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Festgestellt wird der Grad der Behinderung in der Regel durch einen vom Versorgungsamt anerkannten, ärztlichen Gutachter. Alternativ kann der GdB aber auch durch einen Rentenbescheid oder durch eine Gerichtsentscheidung in Auftrag gegeben werden. Zentral bei der Kategorisierung des GdB sind die bundesweit geltenden versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Diese enthalten bestimmte Regeln und Richtlinien, anhand derer sich der feststellende Amtsarzt bei der Beurteilung orientieren kann. Die finale Entscheidung fällt jedoch von Fall zu Fall individuell aus. Hat eine Person mehrere Behinderungen, wird ein sogenannter Gesamt-GdB errechnet. Dieser setzt sich nicht einfach aus den addierten Einzelgraden der Beeinträchtigungen zusammen, sondern bildet eine Gesamtbeurteilung ab.
Dafür werden vor allem die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander angeschaut. Maßgeblich ist bei der Beurteilung des GdB die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Behinderung sowohl im privaten als auch im beruflichen und gesellschaftlichen Leben.
In der Regel wird der Grad der Behinderung im Zuge der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises festgestellt. Antragsformulare für einen solchen Ausweis gibt es auf allen Versorgungs- und Bezirksämtern oder als Download im Internet.
Beim Ausfüllen des Formulars müssen alle Beeinträchtigungen und Beschwerden detailliert dargelegt werden, am besten bestätigt durch eine ärztliche Bescheinigung.
Nachdem der Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist, setzt sich das Amt mit dem zuständigen Arzt in Verbindung und fordert weitere Gutachten an. Es lohnt sich, im Vorfeld des Antrags alle behandelnden Ärzte über das Vorhaben zu informieren, sodass diese entsprechend schnell auf die Amtsanfragen reagieren können.
Wenn alle Unterlagen, Atteste und Befunde vom Amt geprüft wurden, erhalten Antragsstellende einen Feststellungsbescheid. In diesem Bescheid wird der Grad der Behinderung verkündet, sofern dieser mindestens 20 beträgt. Es gibt auch negative Feststellungsbescheide: Wenn beispielsweise das Versorgungsamt zu dem Schluss gekommen ist, dass kein GdB über 20 vorliegt oder eine Erhöhung des vorliegenden GdB abgelehnt wurde.
Mit einem offiziell anerkannten GdB erhalten Menschen mit Behinderung durch ihren Ausweis gewisse Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche – ob auf der Arbeit, beim Fahren mit Bus und Bahn oder bei der Steuer. Entscheidend hierfür sind die sogenannten gesundheitlichen Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis. In der folgenden Tabelle sind alle Merkzeichen mit Erklärungen aufgeführt.
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Merkzeichen | Erklärung |
---|---|
G (Erheblich gehbehindert) | Als „erheblich gehbehindert“ gilt jeder, der nur eingeschränkt und unter erheblichen Gefahren bis zu zwei Kilometer gehen kann. Eine Gehbehinderung kann beispielsweise das Resultat von Beeinträchtigungen an Beinen und Rückgrat, Herzschäden, Krampfanfällen, Epilepsie oder einer geistigen Behinderung sein. |
aG (Außergewöhnlich gehbehindert) | Als „außergewöhnlich gehbehindert“ gilt jeder, der sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs nur unter größter Anstrengung oder mit fremder Hilfe bewegen kann. Gründe für das Merkzeichen aG können beispielsweise eine Lähmung, Amputation oder schwere Erkrankungen der Atemwege sein. |
H (Hilflos) | Als „hilflos“ gilt jeder, der ständig auf fremde Hilfe für die Bewältigung von alltäglichen Aufgaben angewiesen ist. Das Merkzeichen H erhalten z. B. blinde Menschen, Querschnittsgelähmte oder Menschen mit einer geistigen Behinderung und einem GdB von 100. |
B (Begleitperson erforderlich) | Jeder, der für die gefahrenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Begleitperson benötigt, erhält außerdem das Merkzeichen B. |
BL (Blind) | Als „blind“ gilt jeder, dem das vollständige Augenlicht fehlt oder das bessere Auge nicht mehr als 2 % Sehstärke hat. |
GL (Gehörlos) | Menschen, die von Geburt an taub sind oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und eine zusätzliche Sprachstörung haben, erhalten das Merkzeichen GL. |
RF (Rundfunkbeitrag & Telefonermäßigung) | Dieses Merkzeichen können Menschen erhalten, die aufgrund von Beeinträchtigungen und Behinderungen permanent von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind. |
1. KL (Erste Klasse) | Dieses Merkzeichen erhalten nur Menschen mit Behinderung, die als Schwerkriegsgeschädigte oder Verfolgte Ansprüche im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes haben. |
Die folgende GdB-Tabelle listet einige Krankheiten, die zu einem Behinderungsgrad führen können. Dabei handelt es sich lediglich um eine Orientierung – der tatsächliche Grad der Behinderung ist von Fall zu Fall individuell zu ermitteln. Gemäß der Versorgungsmedizin-Verordnung gilt eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20 als Behinderung. Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr werden als schwerbehindert eingestuft.
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Grad der Behinderung | Mögliche Krankheitsbilder |
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GdB 20 | Chronische Hepatitis |
GdB 30 | Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung |
GdB 40 | Homonyme Hemianopsie |
GdB 50 | Diabetes Mellitus |
GdB 60) | Anämie mit starken Auswirkungen |
GdB 70 | Mukoviszidose |
GdB 80 | Nierenfunktionseinschränkungen schweren Grades |
GdB 90 | Plasmozytom mit starken Auswirkungen |
GdB 100 | Lungentuberkulose |
Je nach Höhe des GdB können die Betroffenen von einem breiten Angebot an Leistungen und Hilfen profitieren. Zum Kernbereich dieser Leistungen gehören die Nachteilsausgleiche, die wie andere Zuschüsse für Menschen mit Behinderung die Inklusion fördern und Benachteiligungen beseitigen oder verhindern. Wir haben für Sie die wichtigsten Rechtsansprüche übersichtlich zusammengefasst.
Für Menschen mit Behinderung ist das Treppensteigen eine Qual – noch dazu bergen sie ein enormes Sturzrisiko. Um den Alltag so souverän wie möglich zu meistern, ist der Einbau eines Treppenliftes eine wichtige Investition.
Die praktischen Mobilitätshelfer lassen sich mit wenig Aufwand in nahezu allen Häusern und Wohnungen einbauen und verhelfen körperlich wie geistig behinderten Menschen zu einem selbstbestimmten Leben.
Je nach der Art der Beeinträchtigung, den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen und den baulichen Gegebenheiten hält der Markt verschiedene Lifttypen bereit – vom Sitzlift über Hublift bis hin zum Plattformlift. Gut zu wissen: Abhängig vom Grad der Behinderung erhalten Betroffene Zuschüsse für die Anschaffung.
Tobias Bonk, seit 5 Jahren Treppenlift-Berater bei unserem Partner, der Wokon GmbH
Tobias Bonk, seit 5 Jahren Treppenlift-Berater bei unserem Partner, der Wokon GmbH
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