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Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind für Pflegebedürftige und insbesondere auch für pflegende Angehörige eine gute Möglichkeit, die häusliche Pflege zu erleichtern. Die Einschränkungen, mit denen ein Pflegebedürftiger häufig konfrontiert ist, können mit diesen in Teilen kompensiert und abgefangen werden. Häufig ist es schon mit geringen Mitteln möglich, den Alltag sowie die Mobilität von pflegebedürftigen Menschen zu verbessern und kleine Probleme bei alltäglichen Aufgaben zu lösen.
Auch wenn Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel häufig synonym verwendet werden, gibt es zwischen beiden Kategorien einen erheblichen Unterschied.
Pflegehilfsmittel werden bei der Pflegekasse beantragt und auch von dieser bezahlt, sofern sie im Pflegehilfsmittelkatalog festgeschrieben sind und die pflegebedürftige Person den entsprechenden Pflegegrad aufweist.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Geräte und Sachmittel, welche die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder zur selbstständigen Lebensführung von pflegebedürftigen Personen beitragen. Dabei werden Pflegehilfsmittel in zwei Kategorien unterteilt:
Hilfsmittel werden nicht von der Pflegekasse bezuschusst, sondern von der Krankenkasse. Diese diesen dazu, Erkrankungen von Gliedmaßen oder Organen sowie Behinderungen auszugleichen und betroffene Personen zu adäquat zu unterstützen.
Zu den häufigen Hilfsmitteln zählen Gehhilfen, Hörgeräte oder Prothesen. Welche Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt werden können, ist im Hilfsmittelkatalog festgeschrieben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine ärztliche Verordnung, die von Leistungsträger genehmigt werden muss.
Betreuen oder beaufsichtigen Sie einen Angehörigen im eigenen Heim, so gibt es eine Vielzahl an Hilfsmitteln, die Ihnen und dem Betroffenen eine große Unterstützung sein können. Grundsätzlich unterscheidet die Krankenkasse bei den Produkten zwischen Heilmitteln, Hilfsmitteln und Medikamenten. Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands sind inzwischen mehr als 30.000 Hilfsmittel aufgeführt, für die die gesetzliche Krankenversicherung bei Krankheit oder Pflegebedarf die Kosten übernimmt.
Falls Sie als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger für einen pflegebedürftigen Menschen ein Hilfsmittel in Anspruch nehmen wollen, ist das Hilfsmittelverzeichnis eine gute Möglichkeit, sich umfassend zu informieren.
Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert und bietet einen breit gefächerten Überblick über die verschiedenen erstattungsfähigen Produktgruppen. In den Produktgruppen 01 bis 33 sind ausschließlich Hilfsmittel geführt, ab Produktgruppe 50 werden auch Pflegehilfsmittel aufgelistet. Zu den Hilfsmitteln gehören beispielsweise Mobilitätshilfen wie Rollstühle oder transportable Rampen, orthopädische Hilfsmittel wie Einlagen, aber auch Gehhilfen, Sehhilfen und viele weitere nützliche Produkte.
Wenn Sie für pflegebedürftige Angehörige ein Hilfsmittel beantragen wollen, benötigt die versicherte Person zwangsläufig eine ärztliche Verordnung. Dazu ist es wichtig, mit der Ärztin oder dem Arzt über eine mögliche Entlastung durch ein geeignetes Hilfsmittel zu sprechen. Bei ärztlicher Zustimmung, dass der Bedarf nach einer bestimmten Hilfe vorhanden und berechtigt ist, erhalten Sie ein entsprechendes Rezept. Anschließend reichen Sie die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse ein und warten auf die Genehmigung. Sobald diese eintrifft und das Hilfsmittel bewilligt wird, können Sie dieses beispielsweise in einem Sanitätshaus bestellen.
Bei der Finanzierung von Hilfsmitteln gibt es grundsätzlich eine Selbstbeteiligung, allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Über die Anschaffung hinaus erstattet die Krankenkasse aber nicht nur die Kosten bestimmter Hilfsmittel, sondern unterstützt Versicherte auch bei der Reparatur, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung von Geräten.
Bei technischen Geräten ist auch eine regelmäßige Überprüfung in diesem Service mitinbegriffen. Beispielsweise werden für einen Elektrorollstuhl auch Betriebskosten wie Strom und Haftpflichtversicherung übernommen.
Aber Vorsicht: Die Krankenversicherung übernimmt immer nur die Kosten, welche zuvor mit der Lieferfirma vereinbart wurden. Sollten zusätzliche Kosten entstehen oder andere als vereinbart, müssen Sie selbst dafür aufkommen.
Wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen und dieser einen anerkannten Pflegegrad besitzt, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sind im Alltag besonders praktisch und für Ihre Situation als pflegende Person sehr zu empfehlen. Bei vielen Produkten besteht die Möglichkeit, eine Kostenerstattung oder einen monatlichen Beitrag durch die Pflegekasse zu erhalten.
Welche Pflegehilfsmittel zur Leistungspflicht gehören, können Sie ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands nachlesen. Der Pflegehilfsmittelkatalog beginnt ab Produktgruppe 50 und führt alle Pflegehilfsmittel auf, bei denen die Kosten durch die Pflegekasse übernommen werden.
Zu den wichtigsten Produktengruppen gehören Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel können also einerseits technische Geräte wie Pflegebetten, aber auch Verbrauchsmittel wie etwa Desinfektionsmittel, Schutzbekleidung oder Einmalhandschuhe sein.
Insbesondere die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben einen speziellen Stellenwert, denn hier ist für die Kostenerstattung keine ärztliche Bescheinigung notwendig. Sie können problemlos einen Antrag zur Kostenübernahme an die Pflegekasse stellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind die Bedingungen erfüllt, müssen Sie ein Formular zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel und eine Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln ausfüllen und bei der Pflegekasse einreichen. Die Genehmigung erfolgt normalerweise schon nach wenigen Wochen.
Auch wenn Treppenlifte für Menschen mit Bewegungseinschränkungen oder Senioren ein praktisches Hilfsmittel sind, den Alltag erleichtern und den Lebensraum barrierefreier gestalten, gelten sie im Sinne des Gesetzes nicht als Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel. Jedoch fällt der Treppenlift in den Bereich der sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Sofern der Treppenlift von der Pflegekasse genehmigt wird und die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad hat, können Sie auch hier Zuschüsse von bis zu € 4.000,– in Anspruch nehmen.
Tobias Bonk, seit 5 Jahren Treppenlift-Berater bei unserem Partner, der Wokon GmbH
Tobias Bonk, seit 5 Jahren Treppenlift-Berater bei unserem Partner, der Wokon GmbH
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