Auflistung und Erklärung der verschiedenen Pflegegrade

Pflegestärkungsgesetz 2: Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2). Die Einführung des Gesetzes brachte weitreichende Änderungen in der Pflegeversicherung mit sich – eine der wichtigsten Neuerungen ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Vor dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes 2 erfolgte die Unterteilung der pflegebedürftigen Personen in drei Pflegestufen. Diese Einstufung wurde mit der Gesetzeseinführung 2017 abgeschafft. Für eine bessere Pflege und individuellere Einstufung dienen fünf Pflegegrade als differenziertere Kategorisierung der Pflegebedürftigkeit.

Nicht nur für Pflegebedürftige, sondern ebenso für Angehörige und Pflegekräfte sind die Neuerungen der Pflegegrade ein Zugewinn. Aber auch Beschäftigte in den Kommunen, bei den Pflegekassen und in der Wirtschaft sind von den Neuerungen betroffen. Hierbei geht es einerseits um die Einführung eines neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und andererseits um die fünf neuen Pflegegrade: Die Einstufung basiert auf dem Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen.

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Das Pflegestärkungsgesetz 2 im Detail

Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 hat die Bundesregierung die Inhalte der Pflegeversicherung weitreichend reformiert. Das Hauptziel der aktuell gültigen Pflegereform war, das Leistungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung für alle Beteiligten deutlich zu verbessern und gerechter zu gestalten. Bereits am 1. Januar 2016 traten erste Änderungen in Kraft. Am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz endgültig verabschiedet. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

  • Einführung von fünf Pflegegraden anstelle von drei Pflegestufen
  • Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  • neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Einstufung in die fünf Pflegegrade

Orientierte sich früher die Einstufung in eine der drei Pflegestufen noch an den benötigten Pflegeminuten, so erfolgt die Einordnung in eine der fünf Pflegegrade heute anhand der Fähigkeiten des Menschen. Dabei liegt der Fokus in der ganzheitlichen Bewältigung des Alltags.

Hierbei werden alle für das Leben und die Alltagsbewältigung relevanten Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt: körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen. Zu den wichtigen Einstufungskriterien zählen die allgemeine selbstständige Mobilität sowie die örtliche und zeitliche Orientierung, die selbstständige Versorgung im Alltag, die Möglichkeit des selbstständigen Tagesablaufs und die Pflege von sozialen Kontakten.

Bei der Einstufung von pflegebedürftigen Personen in die Pflegegrade spielen nicht mehr nur die körperlichen Faktoren eine Rolle, sondern ebenso psychische und physische Aspekte. Durch die neue Sichtweise auf die ganzheitliche Pflegebedürftigkeit bildet die Reform wichtige Vorteile in der Zahlung von Pflegegeld sowie in der Unterstützung bei Pflegeangelegenheiten.

Von den Einstufungskriterien der Pflegegrade profitieren vor allem Personen mit Demenz sowie psychischen oder alltagseinschränkenden Erkrankungen: Diese Personengruppen sind meist körperlich nicht eingeschränkt, können aber geistig ihren Alltag nicht mehr bewältigen. Beim Beantragen einer Pflegestufe wurden diese Aspekte nicht berücksichtigt – diese Diskrepanz wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 aufgehoben.

Durch die Pflegegrade erhalten diese Personen deutlich angemessenere Leistungen von der Pflegekasse und werden deutlich höher eingestuft als bei der alten Pflegereform.

Bei der Einstufung werden die möglichen Gründe, welche die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Menschen beeinträchtigen können, in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt und nach bestimmten Prozentsätzen gewichtet.

Die Einstufungskriterien im Detail:

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Modulnummer Modul Beschreibung Gewichtung
Modul 1 Mobilität Körperliche Beweglichkeit, z. B.: morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen; Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs; Treppensteigen 10 %
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verstehen und Reden, z. B.: Orientierung über Ort und Zeit; Sachverhalte begreifen; Risiken erkennen; andere Menschen im Gespräch verstehen 15 % zusammen mit Modul 3
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z. B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind; Abwehr pflegerischer Maßnahmen 15 % zusammen mit Modul 2
Modul 4 Selbstversorgung z. B. sich selbstständig waschen und ankleiden; essen und trinken; selbstständige Benutzung der Toilette 40 %
Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen z. B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können; die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurechtzukommen; den Arzt selbstständig aufsuchen zu können 20 %
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z. B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen 15 %

Pflegegrad beantragen: Das ist zu beachten

Genauso wie früher eine Pflegestufe beantragt wurde, gestaltet sich die Antragstellung für einen Pflegegrad: Der Antrag kann formlos an die zuständige Pflegekasse gestellt werden.

Beziehen Pflegebedürftige noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung, so gilt die frühzeitige Antragstellung auf Einstufung durch den Medizinischen Dienst als Richtwert. Wichtig: Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag für einen Pflegegrad bis spätestens zum Monatsende, um Leistungen zu erhalten.

Gesetzlich Versicherte werden mittels des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) persönlich vom Medizinischen Dienst (MD) begutachtet. Um den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit zu ermitteln, dient ein Fragenkatalog.

Das neue Begutachtungsassessment arbeitet mit einem Punktesystem – je mehr Punkte dem Antragsteller durch den Fragenkatalog anerkannt werden, desto höher ist letztlich der Pflegegrad. In diesem Zusammenhang erhält der Pflegebedürftige, je nach Pflegegrad, mehr Pflege- und Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse.

Das Punktesystem der Pflegegrade

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12,5 bis unter 27 Punkte Pflegegrad 1
27 bis unter 47,5 Punkte Pflegegrad 2
47,5 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 3
70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 4
90 bis 100 Punkte Pflegegrad 5

Nach der Prüfung gibt der Gutachter eine Empfehlung an die Versicherung der pflegebedürftigen Person und nennt dabei den Pflegegrad, in den der/die Versicherte künftig eingestuft werden soll. Nun liegt es an der Pflegekasse, über die Genehmigung des Pflegegrades und die damit verbundenen Pflegeversicherungsleistungen zu entscheiden.

Personen mit einer privaten Krankenversicherung werden persönlich durch einen Gutachter der MEDICPROOF GmbH in Pflegegrade eingestuft.

Die Voraussetzungen und Leistungen der einzelnen Pflegegrade

Pflegegrad 1: Entlastungsbeitrag bei einer Tages- oder Nachtpflege

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für die Einstufung in den Pflegegrad 1 muss bei pflegebedürftigen Personen eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegen. Durch die Begutachtung mittels Fragenkatalog im Begutachtungsassessment muss die Person zwischen 12,5 bis unter 27 Bewertungspunkte erreichen.

Im Pflegegrad 1 finden sich Personen wieder, die körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig sind. Da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird, werden nur neue Antragsteller ab 2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1 haben.

Die Voraussetzungen und Leistungen der einzelnen Pflegegrade

Pflegegrad 1: Entlastungsbeitrag bei einer Tages- oder Nachtpflege

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für die Einstufung in den Pflegegrad 1 muss bei pflegebedürftigen Personen eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegen. Durch die Begutachtung mittels Fragenkatalog im Begutachtungsassessment muss die Person zwischen 12,5 bis unter 27 Bewertungspunkte erreichen.

Im Pflegegrad 1 finden sich Personen wieder, die körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig sind. Da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird, werden nur neue Antragsteller ab 2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1 haben.

Leistungen

Versicherte Personen mit dem Pflegegrad 1 meistern ihren Alltag meist noch sehr selbstständig und haben daher keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst.

Möchten Versicherte das Angebot einer Tages- oder Nachtpflege nutzen, so wird von der Pflegekasse monatlich lediglich ein Entlastungsbeitrag in Höhe von € 125,- gezahlt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zur Einstufung in den Pflegegrad 2 ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegeversicherte, die durch den Fragenkatalog ein Ergebnis von 27 bis unter 47,5 Punkten erreicht haben, finden sich in diesem Pflegegrad wieder. Personen mit der Pflegestufe 0 oder 1 werden automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.

Leistungen

Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Ihnen steht ein monatliches Pflegegeld in Höhe von € 316,- bei ambulanter Pflege durch einen Angehörigen zu. Die Höhe der Pflegesachleistungen dieses Pflegegrades liegt bei monatlich € 689,- für einen ambulanten Pflegedienst. Für eine vollstationäre Pflege erhalten Personen monatlich einen Leistungsbetrag in Höhe von € 770,-.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für Pflegeversicherte in den Pflegegrad 3 eingestuft zu werden, ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Im Punktesystem finden sich hier Personen wieder, die zwischen 47,5 bis unter 70 Punkte durch die Begutachtung zugesprochen bekommen haben. Ebenso werden Pflegebedürftige, die bereits die anerkannte Pflegestufe 2 haben sowie Personen mit Demenz und Pflegestufe 1 automatisch dem neuen Pflegegrad 3 zugewiesen.

Leistungen

Personen dieses Pflegegrades haben Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von € 545,- pro Monat bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst stehen Personen dieser Gruppe monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von € 1.298,- zu. Die vollstationäre Pflege dieses Pflegegrades wird durch die Pflegekasse mit monatlich € 1.262,- in Form eines Leistungsbetrags bezuschusst.

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für den Pflegegrad 4 gilt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Personen auf die diese Voraussetzungen zutreffen, erhalten bei der Begutachtung durch einen unabhängigen Prüfer zwischen 70 bis unter 90 Punkte. Pflegebedürftige mit bereits anerkannter Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz erhielten automatisch den Pflegegrad 4 zugewiesen.

Leistungen

Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von € 728,-, sofern sie durch Angehörige im eigenen Zuhause gepflegt und versorgt werden. Für eine professionelle Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, der zu den Patienten nach Hause kommt und zudem Hilfestellung bei der Haushaltsführung leistet, werden monatlich € 1.612,- Pflegesachleistung gezahlt. Für die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Leistungsbetrag von € 1.775,-.

Voraussetzungen

Der letzte und höchste Pflegegrad bedarf einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Laut gutachterlichem Fragenkatalog wiesen diese pflegebedürftigen Personen eine Punktzahl zwischen 90 bis 100 Punkten auf. Personen die sich in diesem Pflegegrad wiederfinden bedürfen einer umfangreichen Pflege und Betreuung und sind stark auf fremde Hilfe angewiesen.

Leistungen

Bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige und Freunde zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Betrag von € 901,- als Pflegegeld. Bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst werden monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von € 1.995,- gezahlt, um die professionelle häusliche Pflege, Betreuung und Haushaltsführung zu ermöglichen. Für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim stehen Pflegebedürftigen dieses Pflegegrades monatlich € 2.005,- als Leistungsbetrag zu.

Hier noch einmal alle Leistungen im Überblick:

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Pflegegrad Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
1 € 125,- / € 125,-
2 € 316,- € 689,- € 770,-
3 € 545,- € 1.298,- € 1.262,-
4 € 728,- € 1.612,- € 1.775,-
5 € 901,- € 1.995,- € 2.005,-

Pflegebedürftigen Personen stehen, je nach Einstufung in die fünf Pflegegrade, Gelder für medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel sowie ein Zuschuss für die Wohnraumanpassung zur Verfügung. Zu Letzterem zählen alle Maßnahmen zur altersgerechten Wohnraumanpassung, wie beispielsweise ein Treppenlift oder ein Umbau in einen barrierefreien Wohnraum. Der Zuschuss der Pflegeversicherung bzw. Krankenkasse zum Treppenlift beträgt bis zu € 4.000,-.

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Wissenswertes zum Pflegestärkungsgesetz 2 und den Pflegegraden

Wie lief die Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade ab?

Waren Personen vor der Gesetzesreform schon einer Pflegestufe zugewiesen, erfolgte bei der Umstellung auf die Pflegegrade keine erneute Begutachtung durch den MD – die bis dahin bestehenden Pflegestufen (0, 1, 2 und 3) wurden automatisch in die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Aus dieser Neueinstufung entstanden für die Pflegebedürftigen keine finanziellen Nachteile. Die Leistungen blieben entweder gleich hoch oder wurden sogar erhöht.

Pflegebedürftige im Pflegeheim

Müssen pflegebedürftige Personen in einem Pflegeheim untergebracht werden, so war es vor dem Pflegestärkungsgesetz 2 üblich, dass die Einstufung in eine höhere Pflegestufe zwar eine höhere Zahlung der Pflegeversicherung bedeutete – der pflegebedingte Eigenanteil, der von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen war, jedoch ebenso anstieg. Aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung sprachen sich Pflegebedürftige und deren Angehörige oftmals gegen eine erneute Begutachtung der Pflegestufe aus, obwohl eine höhere Stufe für zunehmende Pflegemaßnahmen zwingend notwendig geworden wäre.

Seit dem Pflegestärkungsgesetz 2 ist ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil in vollstationären Pflegeeinrichtungen gültig. Dieser wird für die Pflegegrade 2 bis 5 von der Pflegeeinrichtung in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger ermittelt. Dieser einmal ermittelte Eigenanteil wird auch dann nicht mehr steigen, wenn eine pflegebedürftige Person künftig einem höheren Pflegegrad zugeteilt wird.

Außerdem können Personen, die in einer voll- oder teilstationären Einrichtung leben, zusätzliche Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Per Pflegestärkungsgesetz 2 müssen Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, um zusätzliche Betreuungskräfte für diese Maßnahmen einzustellen. Die Finanzierung erfolgt, wie bisher auch schon, vollständig über die soziale Pflegeversicherung.

Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege

In der ambulanten Pflege wurden mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 zusätzliche pflegerische Betreuungsmaßnahmen in Kraft gesetzt. Neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe bei der Haushaltsführung, die der ambulante Pflegedienst anbieten muss, erweitert sich das Leistungsspektrum zunehmend. Zur Realisation der gesetzlichen Neuerungen ist auch eine Zusammenarbeit des ambulanten Pflegedienstes mit zugelassenen Anbietern erlaubt.

Am 23. Dezember 2016 wurde das Pflegestärkungsgesetz 3 erlassen, welches, zu überwiegenden Teilen, ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Das PSG 3 dient als Zusatz zum PSG 2, indem es die darin festgeschriebenen Handlungsanweisungen und Zuständigkeiten konkretisiert. Der Fokus des Gesetzes liegt auf der Pflege vor Ort. Kommunen sollen für die Pflege stärker als bisher in die Weiterentwicklung eingebunden werden.

Als Ziel gelten vermehrt wohnortnahe Hilfs- und Betreuungsangebote, die den Pflegebedürftigen eine heimatnahe Betreuung ermöglichen. Hierzu hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Pflege in den Kommunen Empfehlungen ausgesprochen, zu deren Umsetzung sich die beteiligten politischen Akteure verpflichtet haben. Künftig soll die Pflege vor Ort so fortgeschritten sein, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

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